AGB
CETransfer
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Für die gesamten Geschäftsbeziehungen gelten ausschießlich unsere Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an die Lieferadresse vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen .i.S. des § 310 Abs. 1 BGB sowie für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
1.2 Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit nicht ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend unter Vorbehalt von Preisänderungen oder Änderungen sonstiger Konditionen sowie der Liefermöglichkeit.
2.2 Vertragliche Bindung tritt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein.
3. Preise
3.1 Unsere Preise berufen Sich soweit nicht anders im Angebot vereinbart auf unsere aktuellen Preisliste
3.2 Zu den Preis kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sämtliche Berechnungen erfolgen in EURO
3.3 Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Kosten der Überführung aufgrund der in Punkt 3.4 genannten Gründe, so sind wir zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt, wenn diese veränderten Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorsehbar waren. Das gleiche gilt bei Unvorhersehbarkeit von tariflichen Lohnerhöhungen und bei Preisänderungen von Subunternehmern, die nach Vertragsschluss in Kraft treten.
3.4 Preisanpassungen
3.4.1 Erreichbarkeit
Der im Auftrag genannte Abhol- oder Anlieferungsort ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in einer Regelmäßigkeit von mindestens zwei mal pro Stunde zu erreichen und die
dadurch anfallenden Mehrkosten durch das nutzen eines Taxis betragen mehr als 20,-€ brutto übernimmt der Auftraggeber die Kosten.
3.4.2 Fehlende Übernachtungsmöglichkeiten im Fahrzeug
Beträgt die Überführungsdistanz mehr als 500km und im zu überführenden Fahrzeug ist entweder keine oder aufgrund von starker Verschmutzung eine nicht nutzbare Schlafmöglichkeit,
so werden die anfallenden Übernachtungskosten in einem Hotel von Auftraggeber übernommen.
3.4.3 Unzureichende Grundbetankung
Beträgt der Füllstand des Kraftstoffes unter 7cm im Tank und / oder die Restreichweite des Fahrzeuges ist unter 50km,
so übernimmt der Auftraggeber die Kosten für die bis dahin erforderliche Auftankung. Die nachberechnete Menge an Kraftstoff muss nach Abgabe des Fahrzeuges im Tank verbleiben.
3.4.4 Stauumfahrung
Entstehen aufgrund von Stauumfahrungen mehr Kilometer, sind diese Mehrkilometer in die eigentliche Überführung mit einzukalkulieren.
4. Auftragsabwicklung
4.1 Auftragsvergabe
Mit der Auftragserteilung wird die Überführungsfirma Handlungsbevollmächtigt für den Kunden bis zur Auftragserfüllung, oder dessen Widerruf.
Ein Anspruch auf eine Auftragssausführung besteht, wenn durch den Kunden oder Auftraggeber der Überführungsfirma eine schriftliche Auftragserteilung vorliegt.
Telefonisch erteilte Aufträge gelten als unverbindlich. Mit Auftragserteilung müssen alle Daten bzw. Unterlagen, welche zur Auftragsdurchführung benötigt werden, der Überführungsfirma vorliegen.
4.2 Abholung und Anlieferung
Der Kunde bzw. Auftraggeber hat am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen.
Bei Eigenachsüberführungen mit rotem Kennzeichen muss das Fahrzeug fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der STVZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigt.
4.3 Wartezeiten und Stornierung
Ist der Überführungsfahrer vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe um mehr als 60 Minuten,
so wird für jede angefangene halbe Stunde 16,- EUR netto an Wartezeit berechnet.
Für Abholungen mit einer fixen Abholuhrzeit, beträgt die Wartezeit aber der ersten Minute 16,- EUR netto.
Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort, sowie wegen eines Defektes oder erheblicher Mängel nicht zu überführen
werden 100% des Überführungspreises fällig. Selbiges gilt, wenn das Fahrzeug nach Fahrtantritt aufgrund eines technischen Defektes liegen bleibt.
4.4 Haftung
Die CET Gmbh sowie deren Vertragspartner haften für Fahrzeugvollkaskoversicherungen bis zu einer Höhe von 250.000 EUR (Wertminderung für Neufahrzeuge ist ausgeschlossen).
Auf Verlangen wird dem Auftraggeber ein Versicherungsnachweis erbracht. Die Haftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugübergabe. Bei Anlieferung nach Öffnungszeiten
haftet der Kunde mit Beginn der Fahrzeugabstellung.
Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden sowie Schäden, welche infolge eines technischen Defekts, gleich welcher Art, entstanden sind.
Ist ein Fahrzeug infolge einer Panne nicht mehr fahrbereit, so hat der Kunde oder Auftraggeber nach Bekanntwerden für eine unverzügliche Wiederinstandsetzung zu sorgen.
Ist der Kunde oder Auftraggeber nicht erreichbar, beauftragt die Überführungsfirma eine Vertragswerkstatt oder eine Abschleppunternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Kunden.
Überführungsaufträge, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, werden nicht ausgeführt und an den Kunden berechnet.
4.5 Liefertermin
Ein Liefertermin, der bei Auftragserteilung vorliegt, wird nur unter Vorbehalt angenommen.
Für Lieferverzug infolge Panne, technischen Defekts oder höherer Gewalt wird keine Haftung übernommen.
5. Zahlungsverkehr
5.1 Zahlungsverkehr
Für die Berechnung der Preise gelten die ausgewiesenen Tarife zuzüglich der z.Zt. gültigen Mehrwertsteuer sowie der in Punkt 3.4 aufgeführten Ausnahmen.
Als Zahlungsfrist gilt die auf der Rechnung angegebenen Frist. Bei Zahlungsverzug werden 12,5% Sollzinsen zuzüglich 2,50 EUR Bearbeitungsgebühr berechnet.
Eine Forderung gilt als bezahlt, wenn diese unter Angabe der genauen Rechnungsnummer auf das vorgesehene Konto gutgeschrieben ist.
5.2 Kostenträger
Die Überführungsfirma muss mit Auftragserteilung der Frachtzahler und Auftragsgeber nicht eine Person, haftet der Auftraggeber für die Frachtkosten zuzüglich entstandener
Verzugs- und Mahnkosten.
6. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz der CET GmbH zuständige Amtsgericht Bayreuth